Praktische Tipps BG

Jugendschutz

oder: Altersgrenzen für Sex, Drugs & Rock 'n' Roll

Wenn Du in der Jugendarbeit tätig bist, solltest Du dich unbedingt auch mit dem Thema Jugendschutz auseinandersetzen. Der „Jugendschutz“ bezeichnet zunächst einmal ganz allgemein die Gesetze, die im Straf- und bürgerlichen Gesetzbuch (StGB und BGB) und im Jugendschutzgesetz (JuSchG) stehen und die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen.

In der alltäglichen Jugendarbeit sind vor allem die Regelungen des Jugendschutzgesetzes relevant. Hier findest Du u.a. die Vorgaben zu Verkauf, Abgabe und Konsum von Tabak und Alkohol sowie zum Aufenthalt in Gaststätten und auf Tanzveranstaltungen. Die wichtigsten Regelungen sind die folgenden:

  • Wein und Bier dürfen nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden. Ausnahme: Ab 14 Jahren in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, die den Konsum von Wein oder Bier ausdrücklich erlaubt!
  • Branntweinhaltige Getränke (z.B. klare Schnäpse, Liköre, Whiskey, aber auch Mischgetränke wie Cola-Rum u.ä.) und Lebensmittel, die Branntwein enthalten, dürfen nur an Erwachsene über 18 Jahre ausgeben werden.
  • Der Besuch von Tanzveranstaltungen und Diskotheken ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten gestattet.
  • Jugendliche von 16 bis 18 Jahren dürfen längstens bis 24:00 Uhr in einer Diskothek bleiben. Aber: in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gibt es keine Aufenthaltseinschränkung!
  • Bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe gelten folgende Zeiten: Jugendliche unter 14 Jahren bis 22:00 Uhr, Jugendliche ab 14 Jahren bis 24:00 Uhr.
  • Die Abgabe, der Verkauf und die Weitergabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren darf Teenagern unter 18 Jahren nicht gestattet werden!

 

In dieser Übersichtstabelle findest Du alle Regelungen des Jugendschutzgesetzes auf einen Blick: Übersichtstabelle Jugendschutz.

Interessant ist auch folgender Hinweis: Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist es nicht mehr zulässig, dass Personalausweise zum Zweck der Alterskontrolle von Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen oder in Gaststätten vom Veranstalter eingesammelt und für die Veranstaltung hinterlegt werden. Alternative Formen für die Alterskontrolle können z.B. Armbändchen in verschiedenen Farben, das Führen einer Teilnehmerliste mit Altersangabe oder das Ausstellen eines Partypasses sein, der dann hinterlegt werden kann.

Wenn Du Beratung oder Auskünfte in einem speziellen Fall benötigst, kannst Du Dich gerne entweder an uns oder an die Jugendschutzbeauftragten der Stadt München wenden. Dort findest Du auch Antworten auf häufig gestellte Fragen, die Dir schnell weiterhelfen können!