Praktische Tipps BG

Aufsichtspflicht

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!

Eine Art Phantom-Thema der Jugendverbandsarbeit ist die Aufsichtspflicht: Als Jugendleiter*in hört man gruselige Geschichten, ist sich nie ganz sicher, alles richtig zu machen und wähnt sich von Zeit zu Zeit auch mal „mit einem Bein im Gefängnis“. Das ist auf jeden Fall Quatsch, soviel ist klar!

Klar ist aber auch, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren aufsichtsbedürftig sind und dass Betreuer*innen auf Fahrten und in Gruppenstunden die Aufsichtspflicht für „ihre“ Kinder von den Eltern übertragen bekommen. Dies ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, der man aber durchaus gerecht werden kann. Natürlich können wir nicht über alle Situationen und von allen Gefahren sprechen, die vielleicht auftreten können, wir wollen aber trotzdem versuchen, den gesetzlichen Rahmen ein wenig deutlicher zu machen.

Grundsatz: Beaufsichtigung mit gesundem Menschenverständnis

Gesetzlich sind Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht nicht klar formuliert. Deshalb gilt zuallererst einmal das Prinzip: Kinder und Jugendliche sollten „mit gesundem Menschenverstand“ beaufsichtigt werden. 
Für Dich als Jugendleiter*in bedeutet das, dass Du einen Spielraum zur Gestaltung der Aufsichtspflicht hast. So sind „liberalere“ Entscheidungen durchaus zu rechtfertigen, solange dahinter ein pädagogisch nachvollziehbarer Gedanke steht. Klar ist aber, dass die Entscheidungsspielräume immer nur so groß sein können, wie es der konkreten Situation angemessen ist. Bei Unfallgefahr oder wenn Schaden droht, gilt es in erster Linie die Teilnehmerinnen* und Teilnehmer* zu schützen.

Doch was bedeutet „Aufsichtspflicht“ konkret?

Durch Beaufsichtigung sollen Kinder und Jugendliche einerseits vor Gefahren bewahrt, andererseits aber auch daran gehindert werden, andere zu schädigen. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht erfordert deshalb:

Bereits vor Veranstaltungsbeginn kommst Du Deiner Aufsichtspflicht nach, in dem Du Dir vor einer Fahrt oder einer Veranstaltung Informationen über die Gegebenheiten vor Ort einholst.

Gefahrenquellen, die leicht beseitigt oder gekennzeichnet werden können, wären beispielsweise Scherben, herunterhängende Kabel o.ä. Auch die nähere Umgebung muss unter dem Fokus begutachtet werden, auf welche Ideen Kinder und Jugendliche hier kommen könnten: Leere Fabrikgebäude oder morsche Schuppen auf oder in der Nähe des Geländes, Klippen oder angrenzende Gewässer sowie stark befahrene Straßen sind Gefahren, die zumindest erkannt werden müssen, wenngleich natürlich nicht alles leicht absperrbar ist.

Außerdem solltest Du Dir vor der Fahrt von den Eltern verschiedene Informationen über die minderjährigen Teilnehmer*innen einholen. Abzufragen sind vor allem bekannte Krankheiten und Allergien, ob die Kinder schwimmen können und die Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten im Notfall.

Zu beaufsichtigende Kinder und Jugendliche sollten am besten gleich zu Veranstaltungsbeginn angemessen über Charakter, Umfang und Folgen möglicher Gefahren durch falsches Verhalten unterrichtet werden. Dazu gehören alltägliche Verhaltensregeln, beispielsweise der Umgang mit Feuer oder Risiken im Straßenverkehr, aber auch Verbote wie „Keiner betritt den Schuppen!“ oder „Die Werkzeuge sind für Teilnehmer*innen tabu!“.

Natürlich kann hier altersangemessen vorgegangen werden: Einer Gruppe von 16-jährigen zu erklären, dass an der roten Ampel angehalten wird, verlangt niemand von Dir. Bei jüngeren Kindern ist dies aber unter Umständen durchaus sinnvoll!

Gegebenenfalls sollte vor Programmpunkten, die mehr Herausforderungen bergen, gesondert belehrt werden: Wer mit der Gruppe zum Klettern geht, sollte darüber ein paar mehr Worte verlieren als jemand, der nur einen Spaziergang zur Eisdiele macht.

Als Jugendleiter*in musst Du natürlich prüfen, ob die Belehrungen verstanden und die Warnungen befolgt werden. Um diesen Teil der Aufsichtspflicht erfüllen zu können, solltest Du als Aufsichtspflichtige*r stets Augen und Ohren offen halten. Gibt es Probleme, solltest Du auch zu einer erneuten Belehrung oder zu einem direkten Eingreifen bereit sein.

Natürlich kannst Du nicht überall gleichzeitig sein. Denke trotzdem daran, Dich nicht an Orten aufzuhalten, wo Du das Geschehen nicht überblicken kannst. Genauso gehört es dazu, dass Du, solltest Du merken, dass Du Deiner Aufsichtspflicht gerade nicht ausreichend gerecht werden kannst , Deinen Mit-Leiter*innen Bescheid sagst, dass Du Hilfe brauchst!

Dass Aufsichtspersonen auch abends und nachts nüchtern sein müssen, versteht sich von selbst.

Du solltest auf mögliche Gefahren des Missverhaltens hinweisen. Solche könnten sein:

  • Gefährdung des Kindes/des Jugendlichen selbst
  • Gefährdung Dritter
  • Gefährdung der ganzen Gruppe
  • Verursachen von Sachschäden

Wenn Belehrungen und Warnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, musst Du eingreifen. Auf welche Art Du hier nachhilfst, sollte situationsabhängig sein: Ein Kind, das mit einer Axt spielt, muss selbstverständlich sofort gestoppt werden. Ein Kind, das seit Tagen nicht mehr Zähne geputzt hat, an ein Mindestmaß an Körperhygiene zu erinnern, kann warten und während einer günstigen Situation angesprochen werden.

Weise auch auf die Konsequenzen hin, die Du als Aufsichtspflichtige*r ziehen wirst, wenn die Verwarnung nicht fruchtet! Selbstverständlich kannst Du zu „härteren“ Maßnahmen wie ernsten Gesprächen oder Verwarnungen greifen. Notfalls können auch immer die Eltern des Kindes informiert werden und die Verantwortung für die weitere Vorgehensweise dort abgeladen werden: Meistens reagieren Eltern positiver als erwartet, kennen das Verhalten vielleicht sogar schon von ihrem Kind und haben einen guten Tipp, wie man mit dem Kind umgehen kann.

Allgemein solltest Du wissen: Verantwortung zu haben bedeutet nicht, unter allen Umständen jeden Schaden vermeiden zu können. Du kommst Deiner Aufsichtspflicht dann angemessen nach, wenn Du vorhersehbare Schäden vorbeugst und diese so gut wie möglich verhinderst.

Liegt das Einverständnis Deiner Eltern vor, kannst Du die Aufsichtspflicht für eine Jugendgruppe übrigens auch dann übernehmen, wenn Du noch nicht 18 Jahre alt bist. In jedem Fall solltest Du aber eine Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin bzw. zum Jugendgruppenleiter absolvieren.

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