Kinderschutz & Prävention

Das erweiterte Führungszeugnis

Vorlagepflicht für Ehrenamtliche in den Jugendverbänden

Jugendverbände haben als Träger der freien Jugendhilfe eine wichtige gesellschaftliche Funktion: Weil die Jugendverbände dem Prinzip der Selbstorganisation folgen, vertreten sie direkt die Interessen junger Menschen und ermöglichen es ihnen, Demokratie zu erfahren und zu leben. Deshalb haben die Jugendverbände Anspruch auf öffentliche Förderung und Unterstützung.

Gleichzeitig unterliegen die Jugendverbände aber auch anderen gesetzlichen Regelungen – beispielsweise dem „Bundeskinderschutzgesetz“. Aus der Neufassung dieses Gesetzes leitet sich die Verpflichtung für die Jugendverbände ab, sicherzustellen, dass niemand, der bereits wegen einem Sexualdelikt vorbestraft ist, in der Jugendverbandsarbeit tätig ist und Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat. Dies soll in der Praxis über die Vorlage des „erweiterten Führungszeugnisses“ erfolgen. Mehr über die Vorlagepflicht und die praktische Umsetzung in München erfährst Du in der folgenden Zusammenfassung.

Anfang 2012 ist eine neue Fassung des „Bundeskinderschutzgesetzes“ in Kraft getreten, mit dem Ziel Kinder und Jugendliche besser vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Im § 72a KJHG heißt es: „Träger der freien Jugendhilfe müssen sicherstellen, dass sie keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1, Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen“.

In besagtem Absatz 1 sind die Paragraphen des Strafgesetzbuches genannt, die sich auf Sexualdelikte beziehen. Ob eine Person wegen eines solchen Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde, kann man dem so genannten „erweiterten Führungszeugnis“ (EF) entnehmen. Dort sind auch geringe Strafen und Nebenstrafen des Strafregisters aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis nicht vermerkt sind. Durch die Prüfung des Strafregisters soll verhindert werden, dass Menschen, die nach dem Sexualstrafrecht verurteilt worden sind, erneut mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen.

Je nach Landkreis gibt es unterschiedliche Arten, wie mit der Vorlagepflicht des Führungszeugnisses umgegangen wird: In den meisten Landkreisen schließt das Jugendamt, das mit der Umsetzung betraut ist, einfach direkt Vereinbarungen mit den Jugendverbänden vor Ort, die besagen, dass die Jugendverbände selbst die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis vornehmen müssen.

Dies klingt zwar recht unkompliziert, geht in der Praxis aber mit einigen Problemen für die Jugendverbände einher. Besonders die Tatsache, dass viele Jugendverbände ehrenamtlich organisiert sind, wurde bei der Einführung des Gesetzes in keiner Weise berücksichtigt: So dürfen die Daten zwar eingesehen werden, unterliegen aber strengen Datenschutzvorgaben. Auch dürfen die Führungszeugnisse nicht einfach in einem Ordner aufbewahrt oder weitergegeben werden, es muss absolutes Stillschweigen über alle anderen Eintragungen bewahrt werden, die sich nicht auf Sexualdelikte beziehen und vieles mehr. Dies alles ist für die Personalabteilung eines großen Trägers umsetzbar, für eine Jugendgruppe wird es dagegen schwierig, allen Vorgaben gerecht zu werden. Noch dazu ist letzten Endes nicht vollständig geklärt, unter welchen Bedingungen die Vorlagepflicht nun tatsächlich gilt und für welche Personengruppen sie nicht notwendig ist.

Aus den oben genannten Gründen hat der Kreisjugendring München-Stadt mit dem Stadtjugendamt München eine besondere Vereinbarung geschlossen, die für alle Münchner Jugendverbände gültig ist.

Um für Klarheit zu sorgen, welche Personengruppe ein Führungszeugnis vorlegen muss, hat man sich auf den Bereich Fahrten und Freizeiten als Tätigkeitsfeld mit „erhöhtem Gefährdungspotential“ beschränkt: Ab 1.1.2016 muss jede Betreuerin und jeder Betreuer, der an einer Fahrt eines Jugendverbands teilnimmt, nachweisen können, dass das Führungszeugnis vorgelegt wurde. Die Vorlage des Führungszeugnisses, das von Ehrenamtlichen kostenlos beantragt werden kann, muss VOR Beginn der Fahrt erfolgen. Als Fahrt gilt dabei jede Maßnahme, die beim KJR im Bereich „Fahrten und Freizeiten“ gefördert wird, also mehrtägige Ausflüge, Zeltlager und Ferienfahrten.

Der Nachweis der Einsichtnahme ist ab 1.1.2016 Förderungsvoraussetzung, d.h. ohne Nachweis gibt es für die Fahrt keine städtische Förderung!

Der entsprechende Teil des Vertrags lautet:
„Der Kreisjugendring stellt sicher, dass im Bereich der städtischen Jugendverbandsförderung nur Fahrten und Freizeiten gefördert werden, bei denen Kinder oder Jugendliche von Personen neben- oder ehrenamtlich beaufsichtigt, betreut, erzogen, ausgebildet werden, oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, vor Beginn der Maßnahme.“

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (EF) übernimmt in München nicht der eigene Verband, sondern hauptamtliche Mitarbeiter/innen im Jugendinformationszentrum (JIZ) in der Sendlinger Straße 7. Das hat den Vorteil, dass die Einsichtnahme dort unter datenschutzrechtlich sicheren Bedingungen und auf „neutralem Boden“ erfolgt. Dazu gehört auch, dass Du Dein Führungszeugnis einer Person vorlegst, die Du in der Regel nicht kennst. Selbstverständlich unterliegen die Mitarbeiter/innen im JIZ der Diskretion – auch gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen, anderen Mitgliedern Deines Jugendverbandes u.ä.

Zur Einsichtnahme bringst Du Deinen Personalausweis und das EF mit und legst beides im JIZ vor. Dort wird Dir dann eine sog. „Einsichtnahmebestätigung“ ausgestellt, die bestätigt, dass keine einschlägigen Straftaten vorliegen. Das EF darf im Wortsinn dabei nur „eingesehen“ werden; weder der Jugendverband noch die Mitarbeiter/innen im JIZ dürfen das EF oder eine Kopie davon behalten – das Führungszeugnis verbleibt immer bei Dir persönlich!

Die Einsichtnahmebestätigung enthält die Tatsache, dass Einsicht in das EF genommen wurde, Deinen Namen und Geburtstag sowie das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses und die Gültigkeitsdauer. Die Bestätigung ist für drei Jahre gültig, dann musst Du erneut ein aktuelles EF vorlegen. Laut Gesetz sollen nur Führungszeugnisse anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum maximal drei Monate zurückliegt.

Das Jugendinformationszentrum (JIZ) ist mit seiner Lage in der Sendlinger Straße zentral und gut erreichbar. Außerdem bietet das JIZ weiterführende Materialien, Beratung und Service zu verschiedenen Themen der Jugendverbandsarbeit – ein Besuch ist also auf jeden Fall lohnenswert! 

Hier sind wir uns sicherlich einig: Nein! Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses (EF) als alleiniges Instrument ist sicherlich nicht ausreichend, um Kinder und Jugendliche tatsächlich vor sexuellen Übergriffen zu schützen.

Die Vorlagepflicht eines EF kann aber trotz aller berechtigter Kritik an diesem Gesetz auf potentielle Täter/innen abschreckend wirken und bewirkt die Präsenz des Themas, was wiederum eine präventive Atmosphäre schaffen kann.

Für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen sind jedoch darüber hinausgehende Präventions- und Schutzkonzepte notwendig, die auf die Sensibilisierung und Qualifizierung der Betreuerinnen und Betreuer abzielen. Solche Konzepte beinhalten z.B. fachliche Standards mit dem Ziel, die Prävention sexualisierter Gewalt als Thema im Jugendverband greifbar zu machen. Genaueres zu diesem Thema erfährst Du im Abschnitt „Präventionskonzepte“.
Auch sollte allen Jugendleiter/innen bekannt sein, wie bei einem Missbrauchsverdacht vorgegangen wird bzw. an wen sie sich im Zweifelsfall wenden können. Eine Liste verschiedener Anlaufstellen findest Du unter „Hilfe im Notfall“.

Auch wir bieten gerne Informationen und Beratung zu diesem Thema sowie Vorschläge zur Umsetzung in Jugendleiterschulungen an.